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Vereinssatzung des HIP HOP HEIDELBERG e.V., aktuell gültige Fassung vom 03.06.2023

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „HIP HOP HEIDELBERG“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
3) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Erhalt des Hip Hops in Heidelberg als Kunst- und Kulturform

b) Organisation und Durchführung von Workshops und Kursen (Jugendarbeit),

c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen,

d) Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen / Projekten in Schulen,

e) Öffentlichkeitsarbeit.

 

§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige brauchen die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

3) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können ausschließlich Fördermitglieder sein.

4) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag (auch in digitaler Form möglich) erforderlich.

5) Der Vorstand entscheidet über den Antrag einstimmig.

6) Es haben ausschließlich ordentliche Mitglieder das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

7) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen.

8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds bzw. Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

9) Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende erklärt werden.

10) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) Nichtzahlung von Beiträgen / Umlagen trotz Mahnung.
b) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

11) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn mindestens 3 Jahre kein Kontakt bestand oder der Aufenthalt unbekannt ist.

12) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.  Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
13) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

14) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§5 Organe

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§5a Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und ist schriftlich (auch in digitaler Form) innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.

3) Eine Mitgliederversammlung kann auch in hybrider oder rein virtueller Form abgehalten werden.

4) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss bei ordentlichen Mitgliederversammlungen folgende Punkte erhalten:

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahlen, soweit erforderlich,
e) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
8) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

9) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.

10) Ein Beschluss ist abweichend von §32 Abs. 3 BGB auch ohne Versammlung gültig, wenn

a) alle Vereinsmitglieder informiert und fristgerecht beteiligt wurden,

b) mindestens 1/3 der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (auch digital möglich) abgegeben haben

und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§5b Der Vorstand

1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 1 Vorstandsmitglied vertreten.

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können vom Vorstand ein haupt- oder nebenamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Personal bestellt werden. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder persönlich oder online anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6) Der Vorstand wird auf 5 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

7) Mitglieder des Vorstandes können für Ihre Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§6 Satzungsänderung

1) Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der, persönlich oder virtuell, anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§7 Vereinsauflösung

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

 

§8 Vereinsvermögen

1) Das Vermögen des Vereins kann aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen, Spenden / Sponsoring, Crowdfunding, Fundraising und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereins- und Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über ein entgeltliches Vereinsamt nach Abs. 2 und die vertragliche Ausgestaltung beschließt der Vorstand.

4) Die Entscheidung über ein entgeltliches Vorstandsamt nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Zuständig für Abschluss, Änderungen und Beendigung des Dienstvertrages ist ein durch die Mitgliederversammlung ermächtigtes Mitglied des Vorstandes.
5) Der Vorstand ist ermächtigt, Personen mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw..
7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8) Vom Hauptausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

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